Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Abschluss des Vertrages

1.1 Dem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber bis zur Geltung von neuen Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

1.2 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich, durch Telefax oder in elektronischer Form erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.

1.3 Bestellungen und Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang schriftlich widerspricht. Der Auftraggeber ist jedoch auch innerhalb einer weiteren Woche zum Widerruf berechtigt, falls nicht zuvor eine schriftliche Annahme durch den Auftragnehmer erklärt wurde.

1.4 Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. Der Auftragnehmer hat die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages ihm zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln, sofern diese nicht nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder werden.

1.5 Kostenvoranschläge, Erstmuster und Muster im Allgemeinen sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2. Preise

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich -zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer - frei Verwendungsstelle verzollt einschließlich Verpackungsund Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

2.2 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Auftraggeber vor.

3. Handelsklauseln

Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.

4. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen

4.1 Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich und kostenlos zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

4.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

4.3 Auftragnehmer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und dann jeweils innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert dem Auftraggeber Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Verordnung zu überlassen. Kann dies für einzelne Warenlieferungen nicht erfolgen, so müssen entsprechende Ursprungsnachweise spätestens mit Rechnungsstellung überlassen werden.

5. Lieferung, Termine, Verzögerungen

5.1 Abweichungen von den Abschlüssen und Bestellungen des Auftraggebers sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

5.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

5.3 Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

5.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. Sobald der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung von Terminen oder ähnlicher Umstände erkennt, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer unverzüglich die bestellende Abteilung des Auftraggebers zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.

5.5 Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen. Stattdessen kann der Auftraggeber nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist auch vom Vertrag zurücktreten.

5.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

5.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich zugestimmt oder diese sind dem Auftraggeber zumutbar.

5.8 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

5.9 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

5.10 Der Auftragnehmer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch den Auftraggeber oder den Beauftragten des Auftraggebers an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

5.11 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Auftraggeber unbeschadet seiner sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs des Auftraggebers zur Folge haben.

5.12 Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt, so ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6. Qualität

6.1 Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

6.2 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Allgemeine Einkaufsbedingungen Allgemeine Einkaufsbedingungen Hensel GmbH, Stand: Februar 2013 Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.

6.3 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

6.4 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, ein.

6.5 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.

6.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei sich durchführen.

6.7 Lieferanten für Hilfs- und Betriebsstoffe, die in den Endprodukten verbleiben, sind daher verpflichtet, die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Angebotsabgabe zu bestätigen. Diese Vorgaben sind im gesamten Produktlebenszyklus einzuhalten. Ferner ist dem Auftraggeber spätestens bei Erstbemusterung die Materialzusammensetzung im Internationalen Materialdatensystem IMDS zur Verfügung zu stellen.

7. Mängelansprüche und Rückgriff

7.1 Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von dem Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Auftraggeber zu. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

7.3 Sollte der Auftragnehmer nicht innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die vorhandenen Mängel beseitigen, so steht dem Auftraggeber in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

7.4 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der Mängelrüge, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist gem. §479 BGB bleibt unberührt.

7.5 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gem. §§ 478, 479 BGB stehen diesem gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber solche Forderungen gegenüber einem Dritten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder einen Dritten verbaut oder weiter verarbeitet wurde.

7.6 Bei durch den Auftragnehmer verschuldeten Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

7.7 Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- , Ein- und Ausbaukosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

7.8 Nimmt der Auftraggeber von sich produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Auftraggeber gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde der Auftraggeber in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es für die Mängelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

7.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die der Auftraggeber im Verhältnis zu seinen Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatte.

7.10 Die Verjährung tritt in den Fällen der Ziff. 7.8 und 7.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Auftraggeber die vom Kunden des Auftraggebers gegen den Auftraggeber gerichteten Ansprüche erfüllt hat.

7.11 Für garantierte Beschaffenheit der Lieferungen haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479.

7.12 Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Produkthaftung

8.1 Wird der Auftraggeber nach deutschem oder einem sonstigen Recht aus Produkthaftung in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, falls er diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen will, unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist, Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Abstimmung mit dem Auftraggeber über die zu ergreifenden Maßnahmen, z.B. Vergleichsverhandlungen, geben.

9. Schutzrechte

9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Dem Auftragnehmer ist die vorgesehene Nutzung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber bekannt. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass die Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen dazu führt, dass fremde Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechte benutzt werden, hat er den Auftraggeber zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung gegen den Auftraggeber geltend machen. Auch wenn den Auftragnehmer kein Verschulden am Verletzungsfall trifft, ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber unentgeltlich entweder das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Liefergegenstände zu verschaffen oder diese so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, die Liefergegenstände jedoch gleichwohl vertragsgemäß sind.

9.2 Der Auftragnehmer wird die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.

9.3 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle eventuell im Rahmen oder anlässlich dieses Vertrages bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehenden Allgemeine Einkaufsbedingungen Allgemeine Einkaufsbedingungen Hensel GmbH, Stand: Februar 2013 Erfindungen unverzüglich melden, alle zur Bewertung der Erfindung erforderlichen Unterlagen vorlegen und alle vom Auftraggeber gewünschten Auskünfte zu den Erfindungen geben. Dies gilt entsprechend für alles Know-how, das beim Auftragnehmer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen oder anlässlich der Vertragsdurchführung möglicherweise entsteht. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das Recht zur Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen für alle im Rahmen oder anlässlich dieses Vertrages bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehenden Erfindungen. Vorstehende Rechtseinräumungen und Rechtsübertragungen sind mit den für die Liefergegenstände vereinbarten Preisen abgegolten.

10. Durchführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers verursacht wurde.

11. Beistellung und Miteigentum

Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für den Auftraggeber. Es besteht Einvernehmen, dass der Auftraggeber im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile des Auftraggebers hergestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verwahrt werden.

12. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge und Geheimhaltung

12.1 Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln die von dem Auftraggeber bezahlt werden, richtet sich nach den in einem gesonderten Werkzeugvertrag zu treffenden Vereinbarungen.

12.2 Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder verschrottet noch Dritten - z.B. zum Zwecke der Fertigung - zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke - z.B. die Lieferung an Dritte - dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten für den Auftraggeber während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern. Die Regelungen in Ziffer 12.1 und 12.2 gelten entsprechend auch für Druckaufträge.

12.3 Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nach den jeweils zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen.

12.4 Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ihm entwickelten Verfahren vor.

12.5 Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstigen Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Auftraggeber notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben das ausschließliche Eigentum des Auftraggebers. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftraggebers dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an den Auftraggeber - nicht vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von dem Auftraggeber stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben oder zu vernichten. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit dem Auftraggeber diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13. Zahlung

13.1 Der Auftraggeber zahlt am Ende des dem Rechnungsdatum folgenden Monats mit 3% Skonto oder 60 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, soweit keine andere Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

13.2 Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung und erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

13.3 Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden.

13.4 Der Auftraggeber kann gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen.

14. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers, Siegen.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

14.3 Gerichtsstand ist der Sitz des für den Auftraggeber allgemein zuständigen Gerichts. Der Auftraggeber kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

14.4 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hensel GmbH, Stand: Januar 2013