Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen

1. Geltungsbereich

Diese HENSEL Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Maschinen und maschinellen Anlagen (im Folgenden zusammenfassend „Maschine“ genannt) einschließlich weiterer in diesem Zusammenhang notwendiger Leistungen, wie z.B. Montagearbeiten (Lieferung von Maschinen und Erbringung weiterer Leistungen im Folgenden zusammenfassend auch „Leistungen“ genannt) ein. Die vorliegenden Bedingungen liegen in der Regel den zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (zusammenfassend im Folgenden auch „Vertragspartner“ genannt) vereinbarten einzelvertraglichen Regelungen (z.B. Rahmenvertrag) zugrunde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Preise und Gewichte

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.

2.2 Die Preise schließen erforderliche Maßnahmen gegen Frost-, Schnee-, Hitze- und
Wasserschäden sowie die Beseitigung etwaiger solcher Schäden ein.

2.3 Kosten für Transport, Transportversicherung, Verpackung und deren Rückvergütung sind in der Preisstellung getrennt anzugeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich Kosten für Montage und Inbetriebnahme einer Maschine, soweit solche Kosten berechnet werden. Hierbei sind die Kosten in ihrer Gesamthöhe unter Nennung des Stunden- bzw. Tagessatzes und Reise- und Übernachtungskosten oder entsprechend einer abweichenden Vereinbarung, z.B. Pauschalpreis, aufzuführen.

2.4 Werden bei Stück- und Pauschalpreisen die vereinbarten Gewichte um mehr als 5
% unterschritten, so ermäßigt sich der Rechnungsbetrag für die Mehrunterschreitung um den vollen Durchschnittskilopreis. Mehrgewichte werden nicht vergütet.

2.5 Bei Einheitspreisen wird nur das tatsächlich gelieferte Gewicht, maximal jedoch das Stücklistengewicht bezahlt.

2.6 Für die Gewichtsermittlung gelten die von den Wiegemeistern des Auftraggebers auf dessen Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen beim Auftraggeber nicht möglich ist, gelten die bahnamtlich oder bei LKW-Anlieferung die auf einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen nicht möglich oder für den Auftraggeber nicht zweckmäßig, so gelten die Stücklistengewichte. Werden Lieferteile mit unterschiedlichen Einheitspreisen oder teils mit Einheits-, teils mit Stück- oder Gesamtpreisen auf einen Wagen zusammen verladen, so ist das unter Angabe der Einzelgewichte in der Versandanzeige hervorzuheben. Wird dies versäumt, gilt die vom Auftraggeber nach bestem Wissen durchgeführte Gewichtsaufteilung. Zur Ausführung des Auftrages benötigte Gegenstände, insbesondere die in Ziffer 5.3 genannten, dürfen nicht zusammen mit zur Lieferung gehörenden Teilen verwogen werden.

3. Zahlung

3.1 Die Zahlung erfolgt nach individueller Vereinbarung. Bei Annahme verfrühter
Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

3.2 Bei fehlerhafter Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

3.3 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

4. Abrechnung bei Kündigung wegen Vertragsverletzung

Macht der Auftraggeber von einem ihm nach Vertrag oder Gesetz zustehenden
Kündigungsrecht wegen einer Vertragsverletzung des Auftragnehmers Gebrauch, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie vom Auftraggeber bestimmungsgemäß verwendet werden können. Die Abrechnung erfolgt auf Vertragsbasis. Ein dem Auftraggeber zu ersetzender Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

Das gleiche gilt hinsichtlich einer verwirkten Vertragsstrafe.

5. Umfang und Ausführung

5.1 Der Auftragnehmer liefert, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, eine komplette Maschine, die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der vereinbarten, der stillschweigend vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheiten notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht aufgeführt sind. Die vom Auftraggeber gemachten Angaben sind vom Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu überprüfen. Maschinenelemente und -teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie gut und schnell gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile müssen eine möglichst hohe Standzeit haben.

5.2 Der Auftraggeber stellt am Aufstellungsort in einer Entfernung von nicht mehr als
100 m elektrische Energie in den jeweils vorhandenen Spannungen und Wasser ohne Berechnung bei. Die Beheizung von Bauunterkünften mit elektrischer Energie ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten gestattet; im Übrigen darf für Heizzwecke elektrische Energie nicht verwandt werden. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten die erforderlichen Zuleitungen und Anschlüsse den technischen Vorschriften entsprechend anzulegen, zu unterhalten und später wieder zu entfernen.

5.3 Zum Auftragsumfang gehört die Bereitstellung sämtlicher zur Ausführung des Auftrages benötigten Maschinen, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Bauunterkünfte usw. Soweit der Auftraggeber im Einzelfall derartige Gegenstände zur Verfügung stellt, haftet der Auftragnehmer für den Gegenstand und dessen Einsatz.

5.4 Eine positive Lieferantenerklärung gemäß 89/392/EWG -oder neuerem Stand- ist
Bestandteil der vereinbarten Leistung (CE-Zeichen/ Konformitätserklärung).

5.5 Ergänzend erforderlich werdende Stundenlohnarbeiten (angehängter Stundenlohn) dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers ausgeführt werden. Die Stunden werden vom Auftragnehmer in Stundenlohnnachweis-Formularen des Auftraggebers erfasst und der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers täglich zur Gegenzeichnung vorgelegt; diese bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl der Stunden.

5.6 Sofern der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unterauftragnehmer heranziehen will, benötigt er vor Abschluss der Unterverträge die Zustimmung des Auftraggebers.

6. Liefer- und Versandvorschriften, Verpackung

6.1 Vom Auftraggeber vorgegebene Liefer- und Versandvorschriften sowie die Materialvorgaben des Auftraggebers für Verpackungen sind zu beachten. Die Verpackung ist auf den zum Schutz des Gutes notwendigen Umfang zu beschränken und darf nur aus umweltverträglichen und stofflich verwertbaren Materialien bestehen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Verpackungen zurückzunehmen.

6.2 Kosten, die dem Auftraggeber durch die Nichtbeachtung der Liefer-, Versand- und
Verpackungsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

7. Arbeiten im Werksbereich des Auftraggebers

7.1 Arbeiten, die im Werksbereich des Auftraggebers auszuführen sind, dürfen dessen Betrieb und Dritte nicht mehr als unvermeidlich behindern.

7.2 Der Ablauf der Arbeiten ist mit dem zuständigen technischen Ansprechpartner des Auftraggebers rechtzeitig abzustimmen.

7.3 Vor Beginn von Aufstellungs- und/oder Montagearbeiten hat der Auftragnehmer

den Aufstellungsort mit allen für ihn wichtigen Fundamenten, Anschlüssen, Absteckungen usw. zu übernehmen und deren Richtigkeit nachzuprüfen.

7.4 Bei der Durchführung von Arbeiten obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Falls der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten Schadstoffe freisetzt, Schadstoffe findet oder das Vorhandensein solcher Stoffe vermutet, hat er den Auftraggeber sofort zu unterrichten.

7.5 Die vom Auftraggeber eingesetzte örtliche Bauleitung hat während der Bauzeit das Weisungsrecht auf der Baustelle. Anweisungen anderer Abteilungen des Auftraggebers dürfen nur nach Abstimmung mit der Bauleitung befolgt werden.

7.6 Der Auftragnehmer hat den Aufstellungsort mit einer fachkundigen und erfahrenen Aufsichtsperson zu besetzen und diese mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Ein Wechsel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

7.7 Der Auftragnehmer hat der örtlichen Bauleitung eine Liste mit den Namen der Arbeitskräfte einzureichen, die er im Werksbereich beschäftigen will. Die Liste ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Auf Wunsch hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass für alle eingesetzten Arbeitskräfte der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht. Aus wichtigem Grund kann vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräften der Zutritt zum Werksbereich des Auftraggebers
verwehrt werden.

7.8 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte den Weisungen des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit folgen und sich den üblichen Kontrollverfahren unterwerfen.

7.9 Alle Gegenstände, die auf das Werksgelände des Auftraggebers verbracht werden, unterliegen der Werkskontrolle. Vor dem An- und Abtransport ist dem zuständigen technischen Ansprechpartner des Auftraggebers eine schriftliche Aufstellung aller Gegenstände zur Abzeichnung vorzulegen und bei ihm zu hinterlegen. Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer haben ihre Werkzeuge und Geräte sowie die Montageausrüstung vorher eindeutig und
unveränderbar mit ihrem Namen oder Firmenzeichen zu kennzeichnen. Waggons und andere Transportmittel werden nur während der normalen Arbeitszeit abgefertigt.

7.10 Soweit örtliche Auftraggeber-Baustellenordnungen bestehen, sind diese ergänzend einzuhalten.

8. Unfallverhütung, Emissionsbegrenzung, Immissionsschäden, Brandschutz

8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, den Schutz der Umwelt, den Transport gefährlicher Güter und den Brandschutz betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einschließlich der Merkblätter der Berufsgenossenschaften und des Verbandes der Sachversicherer einzuhalten, soweit sie für die Durchführung der Leistung einschlägig sind.

8.2 Der Auftragnehmer hat sich bei den zuständigen Fachkräften des Auftraggebers für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz über für den Erfüllungsort bestehende Auflagen, Unfallverhütungs-, Umweltschutz- und Brandschutzvorschriften zu unterrichten. Die erforderlichen Maßnahmen sind jeweils mit den genannten Fachkräften abzustimmen.

8.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte umweltschutzgerecht sowie sicherheits- und brandschutzbewusst verhalten.

8.4 Brandschutztechnische Forderungen der Werk-/Betriebsfeuerwehr oder des Brandschutzbeauftragten sind in jedem Fall zu erfüllen. Sind mit Feuergefahr verbundene Arbeiten an brand- und/oder explosionsgefährdeten Maschinen wie Ölbehälter, Kabelanlagen usw. oder in ihrer Nähe nicht zu vermeiden, so dürfen sie nur mit Genehmigung des zuständigen Betriebsleiters durchgeführt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist vom Auftragnehmer eine geschulte Brandwache zu stellen. Nach Beendigung der Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Dies gilt auch für Demontage- und Verschrottungsarbeiten.
8.5 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und die von diesem mit der Durchführung oder Überwachung der Unfallverhütung, des Umweltschutzes, des Werkschutzes, des Brandschutzes, der Gefahrgutbestimmungen und der Bauleitung betrauten Personen von allen Ansprüchen frei, die gegen den Auftraggeber oder die vorgenannten Personen wegen Schäden gerichtet werden, die aus einer Verletzung der von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu beachtenden Vorschriften entstehen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen bei Ausführung von Arbeiten an Einrichtungen Dritter (z.B. Ver- und Entsorgungsleitungen) entstehender Schäden; über derartige Einrichtungen Dritter hat sich der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn bei allen zuständigen Stellen genau zu unterrichten. Tritt ein Schaden ein, sind der Auftraggeber und sonst zuständige Stellen zu verständigen.

9. Leistungsnachweis und Abnahme

9.1 Soweit eine gemeinsame Abnahme vereinbart ist, findet sie an der vom Auftraggeber angegebenen Stelle statt. Der Auftragnehmer muss schriftlich um die Festlegung des Abnahmetermins nachsuchen. Die Abnahme soll unverzüglich und bei Maschinen, die einen vorherigen Probebetrieb erfordern, in einem vom Auftragnehmer gewünschten Zeitraum von frühestens 4 Wochen und spätestens 3
Monaten nach Beginn des Probebetriebes stattfinden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kann die Maschine auch während des Probebetriebes für die Produktion genutzt werden. Die bei der Abnahme entstehenden sachlichen Kosten trägt der Auftragnehmer. Auftragnehmer und Auftraggeber tragen die ihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst.

9.2 Zeigt sich beim Abnahmeversuch, dass die Maschine nicht vertragsgemäß hergestellt ist, muss der Auftragnehmer unverzüglich den vertragsgemäßen Zustand herstellen und spätestens innerhalb von 3 Monaten um eine Wiederholung der Abnahme nachsuchen. Alle bei der Wiederholung des Abnahmeversuchs entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

9.3 Werden Mängel festgestellt, welche die Leistung und Funktion der Maschine sowie die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinflussen, kann die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel erfolgen. Von der Restzahlung wird dann ein angemessener Betrag bis zur
Beseitigung einbehalten. Voraussetzung für eine Abnahme ist jedoch in jedem Fall die Übereinstimmung der Maschine mit der Maschinenverordnung 9. GSGV oder Aktualisierung dieser Vorschrift

9.4 Die erfolgreiche Abnahme wird dem Auftragnehmer mit dem Abnahmeprotokoll des Auftraggebers bestätigt.

10. Mängelanzeige

Mängel der Leistung hat der Auftraggeber, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

11. Mängelhaftung und Haftung

11.1 Die Maschine muss die vereinbarte Qualität, Funktion und Leistung aufweisen sowie den den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Auftraggeber-Vorschriften entsprechen. Soweit sich daraus oder aus dem Vertrag im Übrigen keine abweichenden Anforderungen ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

11.2 Die Verjährungsfrist für Mängel (nachfolgend „Verjährungsfrist“) beträgt 24
Monate und beginnt mit dem Termin der erfolgreichen Abnahme, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung des Auftraggebers genannt wird. Für den Fall, dass sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert, ist der Auftraggeber bereit, auf Wunsch des Auftragnehmers eine angemessene

Längstfrist zu vereinbaren. Die Verjährungsfrist für Mängel hinsichtlich Ersatzteilen beträgt 24 Monate nach deren erfolgreichem Einbau und endet spätestens 36
Monate nach Leistung an den Auftraggeber.

11.3 Mängel hat der Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, oder ist dem Auftraggeber die Annahme nachgebesserter Leistungen nicht zumutbar, so hat der Auftragnehmer die mangelhaften Leistungen kostenlos zu ersetzen.

11.4 In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten
des Auftragnehmers selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor Durchführung der Maßnahmen benachrichtigen. Ist dies nicht möglich, können die zur
Schadensabwehrerforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Benachrichtigung
durchgeführt werden; in diesen Fällen wird der Auftraggeber die Benachrichtigung unverzüglich nachholen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der Mängelhaftung bleiben unberührt; hiervon ausgenommen sind Mängel, die auf von dem Auftraggeber oder einem Dritten durchgeführte Maßnahmen zurückzuführen sind.

11.5 Für im Rahmen einer Mangelbeseitigung erfolgte Leistungen beginnt eine neue Verjährungsfrist im Sinne der Ziffer 11.2 mit der schriftlichen Abnahme dieser Leistungen. Falls der Auftraggeber die schriftliche Abnahmeerklärung nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach schriftlicher Meldung des Auftragnehmers über den tatsächlich auch erfolgten ordnungsgemäßen Abschluss der Mangelbeseitigung abgibt, beginnt die neue Verjährungsfrist mit Ablauf der vorgenannten Frist von 15
Arbeitstagen.

11.6 Für alle Teile der Maschine, die wegen einer Betriebsunterbrechung, die
dadurch eintritt, dass Mangelbeseitigungsmaßnahmen erforderlich werden, nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.

11.7 Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar, bleiben sonstige Rechte des Auftraggebers unberührt.

11.8 Hinsichtlich darüber hinaus gehender Rechte und der Haftung gelten die gesetzlichen Regelungen.

12. Schutzrechte

12.1 Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Maschine aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben. Er stellt den Auftraggeber und Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

12.2 Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Auftraggebers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

12.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlichen entgegenzuwirken.

12.4 Der Auftragnehmer wird auf Anfrage des Auftraggebers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an der Maschine mitteilen.

13. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung der
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen.

14. Geheimhaltung

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

14.2 Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und nicht für anderweitige Zwecke des Auftragnehmers verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

14.3 Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.

14.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer
Geschäftsverbindung werben.

15. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Auftraggebers

Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden oder an deren Kosten sich der Auftraggeber maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit dem Auftraggeber und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für eigene Zwecke des Auftragnehmers und für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

16. Allgemeines

16.1 Für neue Anfragen und Angebote sind die Vorgaben der VDI-Richtlinie 2856 einzuhalten, falls nichts anderes vereinbart worden ist.

16.2 Falls keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, sind neue Angebote in zweifacher Ausführung an den Auftraggeber zu senden und so zu kennzeichnen, dass sie vom Auftraggeber ohne besonderen Aufwand der entsprechenden Anfrage zugeordnet werden können, vorzugsweise durch die Auftraggeber-Projektnummer.

17. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers, Siegen.

17.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

17.3 Gerichtsstand ist der Sitz des für den Auftraggeber allgemein zuständigen Gerichts, Landgericht Siegen. Der Auftraggeber kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

17.4 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Einkaufsbedingungen für Maschinen und maschinelle Anlagen der Hensel GmbH, Stand: Februar 2013